Vermessungsablauf

 Infos zum VermessungsablaufInformationen zum Vermessungsablauf

Katastervermessungen und Abmarkungen:

Eine Katastervermessung und Abmarkung setzt sich regelmäßig aus 3 Bearbeitungsschritten zusammen, die alle vom Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur koordiniert werden:

  1. Abruf der erforder­lichen amt­lichen Unter­lagen zur Durch­führung von Kataster­vermessungen und Ab­markungen aus dem Liegen­schafts­kataster (Vorbereitungs­daten) durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur.
  2. Durch­führung und Dokument­ation der ört­lichen Ver­messungs- und Abmarkungs­arbeiten sowie der häus­lichen Berechnungs- und Aus­werte­arbeiten zur An­fertigung der Vermessungs­schriften durch den Öffentlich bestellten Vermessungs­ingenieur. Nach der An­hörung der Be­teiligten zu Grenz­bestimmung (Wieder­her­stellung bestehen­der und erst­malige Fest­legung neuer Flur­stücks­grenzen) und Ab­markung (Kenn­zeichnung der be­stimmten Flur­stücks­grenzen mit festen, dauer­haften und örtlich er­kenn­baren Grenz­marken) werden den be­troffenen Grund­stücks­eigen­tümern die Ergebnisse der Kataster­vermessung und Ab­markung durch den Öffentlich be­stellten Vermessungs­ingenieur bekannt gegeben.
  3. Übernahme der durch den Öffentlich bestellten Vermessungs­ingenieur über­mittelten Er­gebnisse der Kataster­vermessung und Ab­markung in das Liegen­schafts­kataster durch die hierfür zu­ständigen unteren Vermessungs­behörden (Land­kreise und Kreis­freie Städte). Handelt es sich um Kataster­vermessungen, mit denen grund­buch­rechtliche Ver­änderungen be­zweckt werden, wird durch die untere Ver­messungs­behörde ein Fort­führungs­nachweis als Vor­aussetzung für den Grund­buch­eintrag ge­fertigt und an das zu­ständige Grund­buch­amt über­mittelt.

Ingenieurvermessungen:

Auch für die Durchführung von Ingenieurvermessungen müssen amtliche Unterlagen bei den unteren Vermessungsbehörden (Landkreise und Kreisfreie Städte) beantragt werden, wenn die Darstellung von Grenzen bzw. Grenzabständen (z.B. Absteckung, Lageplan zum Baugesuch) notwendig ist. Handelt es sich um die Vermessung von Bauvorhaben, müssen von Seiten des Auftraggebers Angaben zur lage- und höhenmäßigen Einordnung des Bauvorhabens sowie die zur Darstellung im Lageplan und zur Abstandsflächenberechnung erforderlichen Unterlagen (Ansichten, perspektivische Darstellungen, Grundrisse, Schnitte, Erdgeschossfußbodenhöhe) vorgelegt werden.

Öffentlich bestellter Vermessungs­ingenieur