Begriffe

Info zu BegriffenBegriffe aus der Vermessungsbranche

Absteckung:

Um zu gewährleisten, dass ein Bauvorhaben gemäß dessen Projektierung und Genehmigung errichtet wird, bedarf es für die Bauausführung einer Übertragung der Projektgeometrie aus der Planung in die Örtlichkeit. Dieser Vorgang wird als Absteckung bezeichnet. Hierbei unterscheidet man zwischen Grob- und Feinabsteckung. Bei der Grobabsteckung wird das Bauwerk nur so genau abgesteckt, dass der Mutterboden abgeschoben bzw. die Baugrube ausgehoben werden kann. Bei der Feinabsteckung erfolgt eine exakte Absteckung der Gebäudehauptpunkte bzw. Gebäudeachsen, so dass das Bauwerk durch die bauausführende Firma errichtet werden kann. In beiden Fällen werden auch Höhenhilfspunkte angegeben, um den Höhenbezug zu gewährleisten. Zur Nachweisführung wird ein sogenannter Absteckriss angefertigt und an den Bauherren übergeben.
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Abmarkung:

Mit Abmarkung wird das Einbringen von festen, dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken bezeichnet.
Zweck der Abmarkung ist es, die Flurstücksgrenzen ständig örtlich erkennbar zu halten.
Unter Abmarkung versteht man ebenso das erstmalige Einbringen von Grenzmarken zur örtlichen Kennzeichnung neuer Flurstücksgrenzen als auch das Beheben von Abmarkungsmängeln durch Erneuerung der Grenzmarken an bestehenden Flurstücksgrenzen, wenn diese fehlen oder die Flurstücksgrenzen nicht mehr ordnungsgemäß kennzeichnen. Grenzmarken kennzeichnen die Flurstücksgrenzen insbesondere dann nicht mehr ordnungsgemäß, wenn sie in ihrer Lage verändert oder schadhaft sind.

Grenzmarken dürfen nur von den zuständigen Vermessungsbehörden und den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren eingebracht, verändert, wiederhergestellt oder entfernt werden. Andernfalls liegt eine Ordnungswidrigkeit vor, die Kraft Gesetz durch die obere Vermessungsbehörde (Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen) zu verfolgen ist. Wer Grenzmarken unbefugt verändert, beschädigt, entfernt oder solches veranlasst, hat die Kosten für die Wiederherstellung einschließlich der erforderlichen Vermessungsarbeiten zu tragen. Wer Arbeiten vornehmen will, durch die die Gefahr einer Veränderung, Beschädigung oder Entfernung von Grenzmarken besteht, hat auf seine Kosten deren Sicherung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur zu veranlassen.

Die Flurstücksgrenzen sind in ihren Grenzpunkten abzumarken, soweit sie nicht durch dauerhafte bauliche Anlagen ausreichend gekennzeichnet sind. Die Abmarkung kann in der Lage versetzt auf der Flurstücksgrenze erfolgen, wenn die Abmarkung in Grenzpunkten auf Dauer nicht möglich oder nicht zweckmäßig ist.
Die Abmarkung wird den hiervon Betroffenen durch schriftliche Mitteilung und/oder an Ort und Stelle durch mündliche Mitteilung als Verwaltungsakt bekanntgegeben. Abmarkungen können durch Offenlegung auch öffentlich bekannt gegeben werden.

Von der Abmarkung eines Grenzpunktes soll abgesehen werden, wenn

  1. die Flurstücks­grenze am oder im Gewässer verläuft,
  2. die Flur­stücks­grenze zwischen Flurs­tücken verläuft, die dem Gemein­gebrauch dienen,
  3. benachbarte Flurs­tücke entlang der gemein­samen Flur­stücks­grenze ein­heitlich be­wirtschaftet oder gemein­schaftlich genutzt werden,
  4. er innerhalb einer baulichen Anlage liegt,
  5. er im Gebiet eines öffentlich-rechtlichen Boden­ordnungs­verfahrens liegt und nach Auskunft der zuständigen Stelle im Zuge dieses Ver­fahrens wegfällt,
  6. dies aufgrund der geologischen Verhältnisse geboten ist,
  7. diese durch Hinder­nisse, deren Be­seitigung nicht zumutbar ist, nicht möglich ist oder
  8. dies unzumutbare Schäden verursachen würde.

Die Abmarkung eines Grenzpunktes kann ausgesetzt werden, wenn die Erhaltung der Grenzmarke durch unmittelbar bevorstehende Bauarbeiten oder ähnliche Maßnahmen gefährdet ist. Die Stelle, welche die Abmarkung ausgesetzt hat, muss die Abmarkung unverzüglich nachholen, wenn die Gründe für die Aussetzung weggefallen sind. Diese Verpflichtung erlischt jedoch nach drei Jahren.
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Bauherrenbetreuung:

Der Bau eines eigenen Heims stellt für viele Menschen eine große Herausforderung dar. Neben der enormen finanziellen Belastung ist auch ein hoher organisatorischer Aufwand zur Planung und Realisierung des Bauvorhabens zu bewältigen. Hierbei finden Sie sowohl beim Architekten als dem Entwurfsverfasser als auch beim Vermessungsingenieur als dem Planverfasser umfangreiche Unterstützung. Grundvoraussetzung für die Realisierung eines Bauvorhabens ist das Vorhandensein eines Baugrundstückes. Dieses kann bereits als selbstständiges Flurstück vorliegen.
Andernfalls ist eine Katastervermessung und Abmarkung zum Zweck der Bildung von Flurstücken (Flurstückszerlegung) erforderlich, um aus einer noch zu vermessenden Teilfläche aus einem größeren Flurstück ein selbstständiges Flurstück zu bilden. Liegt das Baugrundstück als selbstständiges Flurstück vor, ist ein Eigentumsübergang sofort durch Auflassung im Grundbuch möglich.
Muss erst ein selbstständiges Flurstück gebildet werden, da es sich bei dem Baugrundstück um eine noch zu vermessende Teilfläche handelt, kann der Eigentumsübergang erst nach erfolgter Katastervermessung und Abmarkung und deren Übernahme in das Liegenschaftskataster erfolgen. Um den Eigentumsanspruch abzusichern, ist in einem solchen Fall dringend anzuraten, eine Auflassungsvormerkung zugunsten des Erwerbers im Grundbuch eintragen zu lassen. Soll das Baugrundstück als Besicherungs- oder Beleihungsgrundlage fungieren, ist zu beachten, dass die meisten Gläubiger hierzu ausschließlich Eigentum an Grund und Boden akzeptieren. Eine Auflassungsvormerkung ist in den allermeisten Fällen nicht ausreichend. Aus diesem Grunde empfiehlt es sich, eine notwendige Katastervermessung und Abmarkung bereits frühzeitig zu beantragen, um so zu gewährleisten, dass die Flurstücksbildung als Voraussetzung für den beabsichtigten Eigentumsübergang rechtzeitig vor Baubeginn abgeschlossen wird. Hierbei muss beachtet werden, dass der Zeitraum von der Beantragung der Katastervermessung und Abmarkung beim Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur bis zu deren Abschluss mit der Erstellung des Fortführungsnachweises durch die untere Vermessungsbehörde (Landkreise und Kreisfreie Städte) 3 bis zu 10 Monate betragen kann. Dieser Zeitraum ist sehr stark von der Bearbeitungszeit der jeweils zuständigen unteren Vermessungsbehörde abhängig. Vor Baubeginn muss bei der zuständigen Baubehörde entweder eine Baugenehmigung beantragt oder eine Bauanzeige durchgeführt werden. Für beide Verfahren ist ein Lageplan zu fertigen. Dieser muss alles enthalten, was zur Beurteilung des Bauvorhabens durch die Bauaufsichtsbehörde erforderlich ist, insbesondere:

  1. die Bezeichnung und die katastermäßigen Grenzen des Baugrundstückes und der Nachbargrundstücke
  2. die Höhenlage des Baugrundstückes
  3. die Lage und Höhe der Ver- und Entsorgungsleitungen
  4. die Lage und Höhe der vorhandenen und der geplanten baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken
  5. die Festsetzungen aus dem Bebauungsplan (Baulinien und Baugrenzen)
  6. die Abstandsflächen und deren Berechnungsnachweise
  7. die Flächen, die von Baulasten oder Grunddienstbarkeiten betroffen sind oder auf denen Abstandsflächen liegen.

Wenn Gebäude an der Grundstücksgrenze errichtet werden sollen oder so, dass nur die vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen eingehalten werden, die vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen verringert werden sollen oder die Flächen für Abstände ganz oder teilweise auf Nachbargrundstücken liegen und für die betreffenden Flurstücksgrenzen kein Katasternachweis nach dem 31. August 2003 vorliegt, muss der Lageplan durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur gefertigt werden. Insbesondere hinsichtlich der lage- und höhenmäßigen Einordnung des Bauvorhabens in das Baugrundstück arbeiten Architekt und Vermessungsingenieur eng zusammen. Da die Bauaufsichtsbehörde bei der Fertigung des Lageplanes durch einen Sachverständigen von sachlich und rechtlich richtigen Planungsunterlagen ausgehen kann, wird deren Prüfung und somit das Baugenehmigungs- bzw. Bauanzeigeverfahren wesentlich beschleunigt. Um zu gewährleisten, dass das Bauvorhaben auch gemäß der Planung im Lageplan errichtet wird, bedarf es einer Absteckung für die Bauausführung. Hierbei wird die Geometrie des Baukörpers aus der Planung in die Örtlichkeit übertragen – das Bauwerk wird abgesteckt. Man unterscheidet zwischen Grob- und Feinabsteckung. Bei der Grobabsteckung wird das Bauwerk nur so genau abgesteckt, dass der Mutterboden abgeschoben bzw. die Baugrube ausgehoben werden kann. Bei der Feinabsteckung erfolgt eine exakte Absteckung der Gebäudehauptpunkte bzw. Gebäudeachsen, so dass das Bauwerk durch die bauausführende Firma errichtet werden kann. In beiden Fällen werden auch Höhenhilfspunkte angegeben, um den Höhenbezug zu gewährleisten. Zur Nachweisführung wird ein sogenannter Absteckriss angefertigt und an den Bauherren übergeben. Nach Fertigstellung des Gebäudes muss eine Katastervermessung zur Aufnahme von Gebäuden (Gebäudeaufmessung) durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur durchgeführt werden. Hierdurch wird nicht nur das Liegenschaftskataster aktualisiert, sondern auch der Nachweis erbracht, dass das Gebäude so errichtet worden ist, wie es geplant und genehmigt war. Beauflagt die Bauaufsichtsbehörde bei der Bauabnahme einen Nachweis über die Einhaltung der Grenzabstände, fertigt der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur zusätzlich eine Grenzbescheinigung.
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Flurstück:

Buchungseinheit des Liegenschaftskatasters ist das Flurstück als geometrisch eindeutig begrenzter Teil der Erdoberfläche. Ein Flurstück wird durch einen geschlossenen Linienzug (Flurstücksgrenze) begrenzt und unter einer besonderen Bezeichnung (insbesondere Flurstücksnummer) im Liegenschaftskataster geführt. Es ist Bezugsgröße für alle Daten und Informationen des Liegenschaftskatasters. Mehrere Flurstücke ein und desselben Eigentümers können ein Grundstück bilden.
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Flurstücksverschmelzung:

Verschmelzung ist die katastertechnische Zusammenfassung von mehreren Flurstücken zu einem Flurstück im Liegenschaftskataster.
Eine Verschmelzung ist eine rein katastertechnische Maßnahme ohne eigentumsrechtliche Auswirkung. So werden hierdurch weder Bestimmungen des BGB tangiert, noch grundbuchrechtliche Änderungen ausgelöst. Um derartige Rechtswirkungen zu erlangen, bedarf es im Vorgang zu einer Verschmelzung zusätzlicher Anträge auf Vereinigung oder Zuschreibung durch einen Notar beim Grundbuchamt. Hierdurch werden mehrere Grundstücke durch einen sachlich-rechtlichen Vorgang im Grundbuch zu einem Grundstück zusammengefasst, indem diese fortan unter einer laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis gebucht sind.

Einer Verschmelzung im Liegenschaftskataster muss demnach die rechtliche Vereinigung oder Zuschreibung im Grundbuch vorausgehen. Durch die Beschränkung der Zahl der Flurstücke werden Liegenschaftskataster, Grundbuch und andere öffentliche Register übersichtlicher, der Aufwand für Ihre Führung wird reduziert.

Aber auch für die Grundstückseigentümer ist es vorteilhaft, wenn örtlich und wirtschaftlich zusammenhängende Bodenflächen ein Flurstück bilden, weil die Rechtssicherheit des Grundstücksverkehrs erhöht und die Gefahr, dass bei Rechtsgeschäften Flurstücke übersehen oder falsch bezeichnet werden, vermindert wird. Eine Verschmelzung von Flurstücken ist statthaft, wenn die betreffenden Flurstücke innerhalb derselben Gemarkung unmittelbar aneinandergrenzen, örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden und gleiche Eigentumsverhältnisse vorliegen.

Sollen einzelne Flurstücke jedoch gerade nicht als eine solche Einheit betrachtet werden, da z.B. deren getrennte Veräußerung, Belastung oder Vererbung beabsichtigt wird, ist nicht zu verschmelzen. Voraussetzung für eine Verschmelzung ist, dass die zu verschmelzenden Flurstücke Bestandteil eines Grundstückes sind, d.h. auf einem Grundbuchblatt unter einer laufenden Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht sind. Hierzu muss nach Übernahme der durchgeführten Katasterfortführungsvermessung in das Liegenschaftskataster und nach Auflassung im Grundbuch aus den verschiedenen Grundstücken durch Vereinigung oder Zuschreibung ein Grundstück hergestellt werden, wozu entsprechende Anträge durch den Notar beim Grundbuchamt zu stellen sind.

Dies kann insbesondere dann problematisch sein, wenn die betreffenden Grundstücke mit unterschiedlichen Grundpfandrechten (Hypotheken, Grund- und Rentenschulden) belastet sind. In einem solchen Fall ist generell ein Notar zuzuziehen. Unterschiedliche Belastungen mit Reallasten und Grunddienstbarkeiten sind zwar vom Grundsatz her kein Hindernis für eine Vereinigung oder Zuschreibung, jedoch sollte auch hier ein Notar befragt werden.
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Flurstückszerlegung:

Mit einer Flurstückszerlegung wird eine grundbuchrechtliche Grundstücksteilung vorbereitet. Aus einem Flurstück wird eine Teilfläche abgetrennt, um diese als ein selbstständiges neues Flurstück innerhalb des Liegenschaftskatasters buchen zu können.
Hierbei werden die Grenzen dieses neuen Flurstückes im Liegenschaftskataster festgelegt und i.d.R. auch in der Örtlichkeit durch das Einbringen von festen, dauerhaften und örtlich erkennbaren Grenzmarken sichtbar gemacht (Abmarkung). Sowohl für das neu gebildete als auch für das verbleibende Restflurstück werden neue Flurstücksnummern vergeben und neue Flächen ermittelt. Zwar findet hiermit noch kein Eigentumsübergang statt. Jedoch werden die Voraussetzungen hierfür durch die Schaffung der erforderlichen buchungsfähigen Einheiten (Flurstücke) geschaffen. Für den Eigentumsübergang müssen noch zusätzliche Anträge durch einen Notar beim Grundbuchamt gestellt werden (Auflassung).
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Fortführungsriss:

Fortführungsrisse sind öffentliche Urkunden über die im Zuge der Bearbeitung von Katastervermessungen und Abmarkungen ausgeführten Amtshandlungen. Sie enthalten Zahlen- und Textnachweise zur Dokumentation und Nachvollziehung der Mess- und Berechnungsarbeiten sowie der Zuziehung und Anhörung der Grundstückseigentümer. Hinsichtlich Inhalt und Form entsprechen sie vollständig den umfangreichen vermessungs- und verwaltungstechnischen Vorschriften, die auf Grundlage des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes erlassen worden sind.
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Gebäudeaufmessung:

Wurde ein Gebäude nach dem 24. Juni 1991 abgebrochen, neu errichtet oder in seinen Außenmaßen wesentlich verändert, hat der Eigentümer gemäß § 6 Abs. 3 des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzgesetzes unverzüglich, spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme, die Aufnahme des veränderten Zustandes in das Liegenschaftskataster auf seine Kosten zu veranlassen.

Die Pflicht zur Veranlassung der Aufnahme des veränderten Gebäudebestandes dient der Gewährleistung der Aktualität des Liegenschaftskatasters als dem Basisinformationssystem für alle Belange von Planung und Wirtschaft.
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Grenzbescheinigung:

Mit einer Grenzbescheinigung wird der Abstand von baulichen Anlagen in Bezug zu den rechtmäßigen Flurstücksgrenzen durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur amtlich bescheinigt. Ein solcher Nachweis zur Einhaltung der geforderten Grenzabstände kann von der Bauaufsichtsbehörde nach Errichtung eines Bauwerkes verlangt werden.
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Grenzwiederherstellung:

Zur Gewährleistung von Rechtssicherheit und Rechtsfrieden sollen die Flurstücksgrenzen durch feste Grenzmarken (z.B. Grenzsteine) örtlich dauerhaft erkennbar gehalten werden. Ist dies nicht mehr gewährleistet, weil Grenzmarken in ihrer Lage verändert worden oder abhandengekommen sind, muss eine Überprüfung dieser Flurstücksgrenzen (Grenzwiederherstellung) durchgeführt werden. Hierbei werden die vorhandenen Grenzmarken aufgesucht und auf deren Übereinstimmung mit den maßgebenden Festlegungen im Liegenschaftskataster überprüft.

Sind die vorhandenen Grenzmarken in ihrer Lage verändert worden oder sind keine Grenzmarken mehr vorhanden, werden diese Abmarkungsmängel durch das Einbringen von Grenzmarken gemäß der maßgebenden Festlegungen des Liegenschaftskatasters behoben. Hierdurch wird der rechtmäßige Grenzverlauf, so wie er im Liegenschaftskataster festgelegt ist, örtlich wieder dauerhaft sichtbar gemacht. Die genaue Kenntnis der Eigentumsgrenzen erlangt insbesondere auch hinsichtlich des Baurechtes immer größere Bedeutung. So besteht häufig der Wunsch nach maximaler Ausnutzung von Baugrundstücken, wobei jedoch Abstandsflächen auf dem eigenen Flurstück liegen und Grenzabstände eingehalten werden müssen.
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Grenzmarken:

Im Freistaat Sachsen sind für die Abmarkung Grenzsteine aus Granit oder einem vergleichbaren Gesteinsmaterial zu verwenden. Ist dies aufgrund der örtlichen Gegebenheiten unangemessen, können auch andere Grenzmarken verwendet werden. Für die Abmarkung sind nur Grenzmarken zu verwenden, die eindeutig als solche erkennbar sind und den Grenzverlauf mit der Genauigkeit von mindestens einem Zentimeter definieren.
Bis zu einer Abmarkung mit diesen Grenzmarken gelten Flurstücksgrenzen auch dann als vorschriftsmäßig abgemarkt, wenn sie durch Grenzzeichen, die früheren Vorschriften entsprechen, ordnungsgemäß gekennzeichnet sind (z.B. unbehauene Feldsteine).
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Grundbuch:

Das Grundbuch ist ein öffentliches Register, das die bestehende Rechtslage von Grundstücken, insbesondere das Eigentum und andere dingliche Rechte (insbesondere Grunddienstbarkeiten, Erbbaurechte, Hypotheken), nachweist.
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Grundstück:

Das Grundstück im Rechtssinn ist die Buchungseinheit innerhalb des
Grundbuches.
Dort ist es an einer besonderen Stelle (Grundbuchblatt) unter einer laufenden Nummer des Bestandsverzeichnisses gebucht. Ein Grundstück ist ein räumlich abgegrenzter Teil der Erdoberfläche, der außer dem Grund und Boden auch die auf ihm errichteten künstlichen Anlagen, insbesondere Gebäude und Bepflanzungen beinhaltet. Ein Grundstück erstreckt sich grundsätzlich auf den Raum über und unter der Erdoberfläche.

Ein Grundstück kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen. Anzustreben ist, dass ein Grundstück aus nur einem Flurstück besteht. Umfasst ein Grundstück mehrere Flurstücke, sollen sie verschmolzen werden.
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Katastervermessung:

Katastervermessungen sind Vermessungen, die der Fortführung des Liegenschaftskatasters oder der Bestimmung der Grenzen eines Gebietes, das zur Bodenordnung vorgesehen ist, dienen, sowie Sonderungen. Sonderungen sind Grenzfeststellungen zur Zerlegung eines Flurstücks auf der Grundlage der Daten des Liegenschaftskatasters ohne örtliche Vermessungsarbeiten. Sonderungen sind nur zulässig zur Zerlegung öffentlicher Straßen, Wege und Plätze sowie zur Führung der Lagebezeichnung der automatisierten Liegenschaftskataster.

Katastervermessungen dokumentieren die Flurstücke und ihre Bebauung und dienen damit der Sicherung des Eigentums und der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden. Katastervermessungen sind somit hoheitliche Vermessungsaufgaben, die rechtliche Tatsachen an Grund und Boden beurkunden. Sie werden auf Grundlage des Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) und nachgeordneter Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften erbracht. Wegen der besonderen Bedeutung dieser hoheitlichen Arbeiten für die Eigentumssicherung sind für Katastervermessungen im Freistaat Sachsen nur die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure zuständig. Zu den Katastervermessungen zählen insbesondere:

  1. Flurstückszerlegungen (Katastervermessungen zum Zweck der Bildung von Flurstücken)
  2. Grenzwiederherstellungen (Katastervermessungen zur Wiederherstellung von Flurstücksgrenzen)
  3. Gebäudeaufmessungen (Katastervermessungen zur Aufnahme von Gebäuden)
  4. Schlussvermessungen langgestreckter Anlagen (Katastervermessungen an langgestreckten Anlagen (Straßen, Bahnen, Dämme und Gewässer))

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Lage- und Höhenpläne:

Ein Plan ist eine maßstäblich verkleinerte, verebnete, generalisierte und durch Kartenzeichen sowie Schrift erläuterte graphische Abbildung eines Teils der Erdoberfläche. In ihm wird ein begrenztes Gebiet in einem zweckentsprechenden Maßstab dargestellt. Zusätzlich zur Grundrissdarstellung ist es für Planungszwecke zumeist unerlässlich, auch die Höhenlage in Bezug auf ein Höhensystem zu erfassen, wodurch die Topographie nahezu vollständig dargestellt wird. Lage- und Höhenpläne sind unentbehrliche Planungs- und Projektierungsgrundlage für sämtliche Bauvorhaben.
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Langgestreckte Anlagen:

Wenn Flurstücksgrenzen aus Anlass des Neubaus oder der Veränderung einschließlich des Ausbaus von Straßen, Bahnen, Dämmen oder Gewässern, deren beantragte Streckenlänge mehr als 100 Meter beträgt, zu bestimmen sind, ist ein Antrag auf Katastervermessung an langgestreckten Anlagen zu stellen. Umgangssprachlich hat sich auch der Begriff der „Schlussvermessung“ geprägt. Hierbei werden insbesondere durch die Bildung von sogenannten „Splitterflurstücken“ die Voraussetzungen geschaffen, um nach Abschluss der Baumaßnahmen durch Grunderwerb wieder Übereinstimmung zwischen der tatsächlichen örtlichen Nutzung der Anlage einschließlich der Anlageflächen und den Eigentumsgrenzen herzustellen. Insbesondere im Zuge von Straßenbaumaßnahmen werden regelmäßig solche Schlussvermessungen für den Grunderwerb erforderlich.
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Liegenschaftskataster:

Das Liegenschaftskataster ist ein öffentliches Register, das alle bebauten und unbebauten Flurstücke einschließlich der Gebäude für das gesamte Landesgebiet nachweist. Buchungseinheit innerhalb des Liegenschaftskatasters ist das Flurstück.

Das Liegenschaftskataster besteht aus den Bestandsdaten und den Daten der Liegenschaftskatasterakten.
In den Bestandsdaten werden für das Gebiet des Freistaates Sachsen flächendeckend Flurstücke mit ihren Ordnungsmerkmalen, Grenzen, Abmarkungen, Lagebezeichnungen, Flächengrößen und den Angaben zu Eigentumsart, Grundbuchamt, Grundbuchbezirk und Grundbuchblattnummer sowie Nutzungen und Gebäude dargestellt und beschrieben.
Darüber hinaus werden in den Bestandsdaten die Eigentümerdaten, Hinweise auf öffentlich-rechtliche Verfahren und die Ergebnisse der amtlichen Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz nachrichtlich gespeichert.
Die Liegenschaftskatasterakten umfassen die vermessungstechnischen Unterlagen (Ergebnisse von Katastervermessungen und Abmarkungen sowie von vergleichbaren Amtshandlungen) und die sonstigen Unterlagen, die für die Flurstücksentwicklung von dauernder Bedeutung sind.

Das Liegenschaftskataster dient insbesondere der Sicherung des Eigentums und der Wahrung der Rechte an Grundstücken und Gebäuden sowie dem Grundstücksverkehr und ist die Grundlage für weitere raumbezogene Informationssysteme. Es berücksichtigt die Bedürfnisse von Rechtspflege, Verwaltung, Statistik, Planung und Wirtschaft.

Das Liegenschaftskataster ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne des § 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung. Die Übereinstimmung zwischen Liegenschaftskataster und Grundbuch ist zu wahren.

Die im Liegenschaftskataster nachgewiesenen Flurstücksgrenzen gelten als rechtsverbindlich festgelegt, solange nicht der Nachweis des Gegenteils erbracht wird.
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Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur:

Die obere Vermessungsbehörde (Landesamt für Geobasisinformation Sachsen) bestellt auf Antrag einen im Freistaat Sachsen freiberuflich tätigen Vermessungsingenieur als Träger eines öffentlichen Amtes zur Bearbeitung von Katastervermessungen und Abmarkungen als Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur, wenn dies den Erfordernissen eines geordneten Vermessungswesens entspricht. Dieser mit einem öffentlichen Amt beliehene Unternehmer ist von seiner Rechtsstellung her mit einem Notar vergleichbar.

Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur hat sein Amt persönlich auszuüben und seine Aufgaben und Pflichten in angemessener Zeit, unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig zu erfüllen. Er ist berechtigt, das Wappen des Freistaates Sachsen auf seinem Amtsschild zu führen. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur führt ein Amtssiegel mit dem Wappen des Freistaates Sachsen. Er ist der Aufsicht durch die obere Vermessungsbehörde (Landesamt für Geobasisinformation Sachsen) unterstellt.

Die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sind im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung zur Bearbeitung von Katastervermessungen und Abmarkungen den Behörden gleichgestellt, da sie Aufgaben der öffentlichen Verwaltung für den Freistaat Sachsen wahrnehmen. Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur darf insbesondere nur bestellt werden, wer die Befähigung zum höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und mindestens ein Jahr oder die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Verwaltungsdienst erworben hat und mindestens vier Jahre überwiegend mit Katastervermessungen im Freistaat Sachsen beschäftigt gewesen ist.
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Verwaltungsakt:

Ein Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Verwaltungsakte, die durch die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure gesetzt werden, sind insbesondere Grenzbestimmung und Abmarkung.
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Öffentlich bestellter Vermessungs­ingenieur