Vermessungskosten

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Vermessungskosten bei Katastervermessungen:

Rechtsgrundlagen

Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 12. April 2021 (SächsGVBl. S. 517)

Sächsisches Verwaltungskostengesetz (SächsVwKG) vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245)

Sächsische Vermessungskostenverordnung (SächsVermKoVO) vom 29. Juni 2019 (SächsGVBl. S. 551), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37)

Durchführungsverordnung zum Sächsischen Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatGDVO) vom 6. Juli 2011 (SächsGVBl S. 271), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 25. Januar 2023 (SächsGVBl. S. 37)

Verwaltungskostenschuldner

Zur Zahlung der Verwaltungskosten ist gemäß § 9 Abs. 1 SächsVwKG derjenige verpflichtet, dem die öffentlich-rechtliche Leistung individuell zuzurechnen ist, der die Verwaltungskostenübernahme gegenüber der zuständigen Behörde erklärt hat oder der für die Verwaltungskostenschuld eines anderen kraft Gesetzes haftet.
Mehrere Verwaltungskostenschuldner haften nach § 9 Abs. 2 SächsVwKG als Gesamtschuldner.
Aus Gründen der Rechtssicherheit ist der Kostenschuldner im Antragsformular auf Katastervermessung und Abmarkung unter Nr. 2 explizit anzugeben.

Zum Anwendungsbereich des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes sei auf § 1 SächsVwKG und zu den Begriffsbestimmungen bezüglich öffentlich-rechtlicher Leistungen und individueller Zurechenbarkeit dieser Leistungen auf § 2 SächsVwKG verwiesen.

Grundlage der Kostenerhebung und Höhe der Kosten:

Aufgrund von § 24 Abs. 1 SächsVermKatG und § 29 Abs. 2 SächsVermKatG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 3 SächsVermKoVO erheben die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure für öffentlich-rechtliche Leistungen bei Katastervermessungen und Abmarkungen Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Sächsischen Verwaltungskostengesetz und nach den Gebührentatbeständen der Sächsischen Vermessungskostenverordnung.

Bei einer Katastervermessung zum Zweck der Bildung von Flurstücken bemessen sich die Kosten insbesondere nach Tarifstelle 2 der Sächsischen Vermessungskostenverordnung. Gebührenpflicht besteht für sog. „Trennstücke“ nach § 14 Abs. 2 SächsVermKatGDVO. Hiernach sind Trennstücke diejenigen Teile des beantragten Flurstückes, an deren Entstehung ein Interesse besteht (insbesondere zum Zweck des Eigentumsübergangs). Zur Ermittlung der Trennstücke hat der Eigentümer gemäß § 14 Abs. 2 SächsVermKatGDVO und § 17 Abs. 2 SächsVwKG wahrheitsgemäße und vollständige Angaben zu machen.
Kosten entstehen sowohl für die Grenzwiederherstellung der bestehenden Flurstücksgrenzen am Trennstück nach Tarifstelle 2 a) der Sächsischen Vermessungskostenverordnung als auch für die Grenzfeststellung der neuen Flurstücksgrenzen des Trennstückes nach Tarifstelle 2 b) der Sächsischen Vermessungskostenverordnung. Die Höhe der Gebühren ist bei Tarifstelle 2 a) von der Anzahl der wiederherzustellenden Grenzpunkte am Trennstück nach § 15 Abs. 1 und 2 SächsVermKatGDVO und bei Tarifstelle 2 b) von der Fläche und der Kategorie (bauliche Nutzbarkeit nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften) des Trennstückes abhängig.

Leider ist es im Vorfeld von Katastervermessungen und Abmarkungen kaum möglich, alle dann tatsächlich auch auszuführenden öffentlich-rechtlichen Leistungen konkret benennen zu können. Da allerdings für jede ausgeführte öffentlich-rechtliche Leistung Gebührensätze nach der Sächsischen Vermessungskostenverordnung zu erheben sind, können die exakten Kosten des Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs regelmäßig erst nach Abschluss der Katastervermessungs- und Abmarkungsarbeiten gemäß der dann tatsächlich auch ausgeführten öffentlich-rechtlichen Leistungen ermittelt werden. Aus diesem Grunde hat es der Gesetzgeber auch untersagt, verbindliche Angebote für Katastervermessungen und Abmarkungen abzugeben, da die Gebührensätze nicht verhandelbar, sondern gemäß der Bestimmungen der Sächsischen Vermessungskostenverordnung zu erheben sind.

Mittels einer Gebührenvorausschätzung können die Vermessungskosten jedoch vorab abgeschätzt werden. Eine Gebührenvorausschätzung basiert auf den Angaben des Antragstellers und wird ohne konkrete Kenntnis der Örtlichkeit und ohne Einsichtnahme in das Liegenschaftskataster angefertigt. Andernfalls würden sowohl die notwendigen Recherchen bei den katasterführenden unteren Vermessungsbehörden (Landkreise und Kreisfreie Städte) als auch die detaillierten örtlichen Erhebungen bereits im Vorfeld der Katastervermessung und Abmarkung umfangreiche zusätzliche Kosten verursachen. Insbesondere wegen der regelmäßig auftretenden Unwägbarkeiten der örtlichen Verhältnisse sind diese Gebührenvorausschätzungen zwangsläufig mit Unsicherheiten behaftet. Um jedoch Planungssicherheit für die Bereitstellung der erforderlichen Finanzmittel gewährleisten zu können, gehen unsere Gebührenvorausschätzungen zwar von realistischen Annahmen, jedoch von Maximalbeträgen aus, die sich entsprechend reduzieren, falls öffentlich-rechtliche Leistungen nur teilweise bzw. nicht ausgeführt werden müssen.

Somit ist eine Gebührenvorausschätzung für eine Katastervermessung und Abmarkung k e i n zum Preisvergleich geeignetes verbindliches A n g e b o t , da die Kosten für hoheitliche Vermessungen nicht dem Werkvertragsrecht nach BGB (privatrechtliches Auftrags- und Vergütungsverhältnis), sondern dem Öffentlichen Recht (Antragsprinzip mit Gebührenbescheid) unterliegen!

Da von allen zu Katastervermessungen und Abmarkungen befugten Öffentlich bestellten Vermessungsingenieuren die gleichen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, erübrigt sich ein Vergleich mit anderen Kosteninformationen ebenso wie das Einholen weiterer Kosteninformationen als Entscheidungsgrundlage für eine Beantragung.

Gern erstellen wir für Sie eine konkrete Gebührenvorausschätzung für eine Katastervermessung und Abmarkung nach der Sächsischen Vermessungskostenverordnung. Hierzu werden folgende Angaben bzw. Unterlagen benötigt:

  • Angabe von Gemarkung und Flurstücksnummer
  • Auszug aus der amtlichen Liegenschaftskarte mit Darstellung der geplanten neuen Flurstücksgrenzen (bei Zerlegung) bzw. mit Kennzeichnung der wiederherzustellenden Grenzpunkte (bei Grenzwiederherstellung) bzw. mit Kennzeichnung des betreffenden Flurstückes (bei Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster)
  • bei Gebäudeaufnahmen zusätzlich Angaben zum Zeitpunkt der Errichtung bzw. baulichen Veränderung (bis zum 24.06.1991 oder nach dem 24.06.1991)
  • Ihre Anschrift und Telefonnummer, unter der Sie tagsüber für Rückfragen zu erreichen sind.

Vermessungskosten bei Ingenieurvermessungen:

Handelt es sich bei Gebührenvorausschätzungen für Katastervermessungen und Abmarkungen aus den oben genannten Gründen um Abschätzungen der dann tatsächlich anfallenden Gebühren, können für Ingenieurvermessungen verbindliche Angebote unterbreitet werden. Die Kosten für Leistungen der Ingenieurvermessung richten sich in der Regel nach der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI). Sie sind aufwandsorientiert und abhängig vom konkreten Vorhaben.

Gern unterbreiten wir Ihnen ein konkretes Angebot für eine Ingenieurvermessung. Hierzu werden folgende Angaben bzw. Unterlagen benötigt:

  • Bezeichnung des Vorhabens und möglichst Kennzeichnung des Messgebietes in einem Plan
  • Angabe von Gemarkung und Flurstücksnummer
  • Angabe der Herstellungskosten des Bauvorhabens
  • bei Absteckungen: Angabe der abzusteckenden Achsen bzw. Punkte
  • Ihre Anschrift und Telefonnummer, unter der Sie tagsüber für Rückfragen zu erreichen sind.

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Öffentlich bestellter Vermessungs­ingenieur