Was ist ein Vermesser?
Die nachfolgende Definition eines Vermessers stammt aus einem Schüleraufsatz und ist 1970 im „Canadian Surveyor“ erschienen:
„Ein Vermesser ist etwas, das im Wald herumsteht und nach kleinen Pfählen Ausschau hält. Wenn er sie gefunden hat, veranstaltet er eine Art irren Tanz um sie mit einer verrückt aussehenden Krücke, an die er sich anlehnt und die er hin und wieder anschaut. Wenn er die Pfähle nicht findet, läuft er den ganzen Tag herum als sei er verirrt. Manchmal sieht man die Vermesser plattgefahren von Autos an der Straße liegen, vor allem im Sommer, wenn all die Verrückten auch draußen sind. Ein Vermesser hat ein großes Auge und ein kleines zusammengekniffenes. Er läuft meist vorn übergebeugt, was ihn auch immer so verträumt aussehen lässt. Sein Gesicht sieht aus wie Leder. Er flucht furchtbar. Er kann nicht lesen, da er immer etwas zwischen verschiedenen Gegenständen misst, dann schreibt er eine Zahl auf ein kleines Buch, die verschieden ist von dem, was auf seiner kleinen Karte steht. Er misst immer zu einem Pfahl oder Stein, bleibt kurz davor stehen und setzt einen anderen Pfahl oder Stein ein. Er ist nicht allzu klug, weil er immer Zeichen auf Bürgersteigen und Straßen macht, damit er seinen Weg zurückfindet. Seine Hosen sind immer verschlissen vom Salz der Steine und seine Schuhe sehen aus, als ob sie aus Schlamm gemacht seien. Die Leute starren ihn an, Hunde hetzen ihn und er sieht immer heruntergekommen aus. Ich weiß nicht, warum überhaupt irgendjemand ein Vermesser sein will.“
Weil dieser Beruf, wie wir es als „Betroffene“ empfinden, auch viele schöne Seiten hat, wollten wir dennoch Vermesser werden.
Wozu gibt es Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure?
Katastervermessungen sind gesetzlich geregelte, hoheitliche Aufgaben, die der Sicherung des Grundeigentums und der Wahrung des Grenzfriedens dienen. Der Freistaat Sachsen hat deren örtliche Durchführung Kraft Gesetz auf beliehene Unternehmer übertragen, die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure. Diese unterliegen bei der Wahrnehmung ihres öffentlichen Amtes der behördlichen Aufsicht durch die obere Vermessungsbehörde (Landesamt für Geobasisinformation Sachsen). Als Träger eines öffentlichen Amtes und damit Teil des öffentlichen Vermessungswesens sind die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure – ähnlich den Notaren – zu einem besonderen Maß an Objektivität und Rechtstreue verpflichtet. Zwar sind sie bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben privatrechtlich tätig, haben jedoch behördliche Funktion. Dem hohen rechtlichen Anspruch an derartige Vermessungsaufgaben folgend, ist hierbei ein stringentes und umfangreiches vermessungs- und verwaltungstechnisches Regelwerk zu beachten. Grundlage hierfür ist das Sächsische Vermessungs- und Katastergesetz (SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 148), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Juni 2024 (SächsGVBl. S. 636), auf dessen Grundlage zahlreiche Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften durch die oberste Vermessungsbehörde (Sächsisches Staatsministerium für Regionalentwicklung) erlassen worden sind. Da das Vermessungsrecht kein einheitliches kodifiziertes Rechtsgebiet ist, sondern teilweise im Privat- und im Öffentlichen Recht angesiedelt ist, ist es für Außenstehende schwierig, sich in den Gesetzen, Rechtsvervordnungen und Verwaltungsvorschriften zu Recht zu finden. Genau hier findet der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur in seiner beratenden Tätigkeit seinen Aufgabenschwerpunkt. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur übt sein Amt persönlich aus. Seine Aufgaben und Pflichten hat er unparteiisch, gewissenhaft und zuverlässig zu erfüllen. Er ist freiberuflich tätig, damit persönlich haftend und bürgernah. Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur sieht sich als Vermittler zwischen den einzelnen Bürgern und der Verwaltung. Hierzu qualifizieren ihn ein wissenschaftliches Hochschulstudium und eine mehrjährige Verwaltungsausbildung. Die öffentliche Bestellung garantiert seine besondere Glaubwürdigkeit.
Wie sind Eigentumsgrenzen örtlich gekennzeichnet?
Flurstücksgrenzen stellen Eigentumsgrenzen dar und sind somit maßgebend für die Abgrenzung des Eigentums an Grund und Boden. Örtlich vorhandene Einfriedungen (z.B. Zäune und Hecken) oder bauliche Anlagen (z.B. Gebäude und Mauern) lassen allenfalls die Vermutung zu, dass sie auch die Eigentumsgrenzen kennzeichnen. Leider ist diese Vermutung oft trügerisch, da sowohl Einfriedungen als auch bauliche Anlagen teilweise in Unkenntnis der rechtmäßigen Grundstücksgrenzen errichtet worden sind. Selbst das Vorhandensein von Grenzmarken lässt nicht zweifelsfrei darauf schließen, dass diese auch die rechtmäßige Grenze kennzeichnen, können die Grenzmarken doch beispielsweise durch Baumaßnahmen in ihrer Lage verändert worden sein. Rechtssicherheit über den exakten Verlauf Ihrer Eigentumsgrenze erhalten Sie erst mit Durchführung einer Katastervermessung zur Grenzwiederherstellung.